Schmuckbild - Auto an E-Ladesäule der Stadtwerke Hamm

Regelungen des §14a EnWG

Um die Klimaziele zu erreichen, müssen in Zukunft weiterhin Elektroladesäulen sowie Wärmepumpen installiert werden. Diese sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ stellen in Ihrer Vielzahl eine Herausforderung für das Stromnetz dar und können zu Engpässen im Stromnetz führen.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur mit Wirkung zum 01.01.2024 neue Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen festgelegt. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind folgende Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW):

  • Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist

  • Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),

  • Anlage zur Raumkühlung (z.B. für Wohn-, Büro-, Aufenthalts- und Produktionsräume)

  • Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme des Stromverbrauchs (Einspeicherung)
     

Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden - gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein. Die Neuregelungen sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden - zudem profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dafür müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. 

Netzportal

Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung können Sie nach Inbetriebsetzung über das Portal anmelden. Diese Anmeldung ist den konzessionierten Strominstallateuren vorbehalten. 

Zum Netzportal

Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul 1, 2 und 3 wählen. 

Für alle drei Module gilt, dass der in der Rechnung ermittelte Gesamtbetrag nicht unter 0,00 € sinken darf.

Die Auswahlmöglichkeit zwischen den Modulen besteht ausschließlich für Verbrauchende mit Entnahme ohne Lastgangmessung. Verbrauchende mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in den Netzebenen Umspannung zur Niederspannung (MS/NS) und im Niederspannungsnetz (NS) mit leistungsgemessener Entnahme steht ausschließlich Modul 1 zur Verfügung.

Das Modul 1 (Standardmodul) beinhaltet eine pauschale Reduzierung des Netzentgeltes und bedarf keiner besonderer Voraussetzung in Sachen Messtechnik. Die Höhe der Pauschale wird jedes Jahr zusammen mit den Netzentgelten kalkuliert.

Alle Verbrauchenden können sich bewusst für dieses Modul entscheiden, oder erhalten dieses automatisch, wenn keine Entscheidung bezüglich des Moduls getroffen wird.

Bei Anwendung dieses Moduls wird eine 60-prozentige Reduktion auf den Arbeitspreis des Netzentgeltes gewährt. Es wird außerdem kein Grundpreis berechnet.

Voraussetzung für dieses Modul ist, dass für die steuerbare Verbrauchseinrichtung eine separate Messung installiert ist. 

Verbrauchende, die sich für Modul 3 entscheiden, erhalten dieses ausschließlich in Kombination mit Modul 1.

Im Modul 3 gelten zu verschiedenen festen Tageszeiten insgesamt drei Tarifstufen: Niedriglasttarifstufe (NT), Standardlasttarifstufe (ST) und Hochlasttarifstufe (HT). In diesen Tarifstufen gelten jeweils unterschiedliche Preise, welche ebenso wie die Tageszeiten, kalenderjährlich mit den Netzentgelten kalkuliert werden.

Verbrauchende erhalten somit die pauschale Reduktion ihrer Netzentgelte und zeitvariable Preise.

Voraussetzung für das Modul 3 ist das Vorhandensein eines intelligenten Messsystems (iMSys).

Derzeit liegen nur begrenzte Informationen zur Steuerungstechnik vor, da noch keine serienmäßig verfügbaren Steuergeräte am Markt etabliert sind. Aktuell verbauen wir sowohl moderne Messeinrichtungen (mME) als auch intelligente Messsysteme (iMSys), jedoch jeweils ohne Steuerbox. Sobald entsprechende Steuerungslösungen (z. B. Steuerboxen) verfügbar sind, werden wir Sie darüber informieren.

FAQ

Viele Anfragen wiederholen sich regelmäßig, so dass wir die Wichtigsten für Sie zusammengestellt und beantwortet haben.

Die § 14a-Festlegung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen waren und die unter die Regelung nach § 14a EnWG fallen, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Diese Bestandsanlagen werden bis zum 31.12.2028 gemäß den bisherigen Regelungen behandelt und mit den veröffentlichen Netzentgelten für Bestandskunden abgerechnet. Ein freiwilliger unwiderruflicher Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist jederzeit möglich.

Ob sich ein Wechsel in die neue Regelung lohnt oder welches Modul für Sie in Frage kommt, hängt von ihrem individuellen Verbrauch und ihrer individuellen Hausinstallation ab. Kontaktieren Sie hierzu den von Ihnen beauftragten Elektroinstallateur.

Nein, Nachtspeicherheizungen mit bestehender § 14a-Vereinbarung sind ausgenommen. Diese verbleiben dauerhaft bis zu deren Beendigung oder Außerbetriebnahme der Anlage in der alten Regelung.

Batteriespeicher mit einer Leistung über 4,2 kW gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Das betrifft sowohl neue Speicher als auch Erweiterungen bestehender Anlagen, wenn die Gesamtleistung die Bagatellgrenze überschreitet. Speicher unter 4,2 kW sind ausgenommen. Auch Speicher, die ausschließlich PV-Strom speichern, fallen unter die Regelung, da eine kurzfristige Nutzung aus dem öffentlichen Netz möglich ist.

Alle Erläuterungen im Detail finden Sie hier zum Download:

Erläuterungen zu Speichern in Zusammenhang mit dem § 14a EnWG (PDF)

Gemäß § 34 (2) MsbG trägt der Kunde die Kosten für die Bestellung der Zusatzleistung (Steuerungsfähigkeit).

Eine §14a Anlage melden Sie ganz einfach über unser Online-Portal an. Die Anmeldung muss durch Ihren Strominstallateur durchgeführt werden.

Ihr Strominstallateur erhält zum Abschluss der Anmeldung ein Bestätigungsschreiben über das Portal. Dieser kann Ihnen das Schreiben auf Wunsch aushändigen.

Die Steuerboxen sind aktuell noch nicht am Markt verfügbar. Allerdings hat der Kunde mit seinem Installateur bereits direkt beim Anschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtung die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen (BSI TR-03109-5).

Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelten muss übersichtlich auf der Stromrechnung Ihres Energielieferanten ausgewiesen werden.

Um die Freiheitsgrade der Verbraucher zu erhöhen, können Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Regelungen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug reduzieren. In diesem technologieoffenen Ansatz kann die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden.

Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden.