Redispatch 2.0 / Einspeisemanagement

Im Stromnetz ist einiges los! Nicht nur in Hamm, sondern bundesweit steigen die Zahl der regenerativen Erzeugungsanlagen exponentiell an. Gleichzeitig werden die Stromnetze in allen Spannungsebenen weiter ausgebaut. 

Als Netzbetreiber stellen wir gemeinsam mit den vorgelagerten Netzbetreibern über sogenannte Redispatch-Maßnahmen sicher, dass auch bei hoher regenerativer Einspeisung die Versorgungsnetze sicher betrieben werden können. Mit dem Redispatch 2.0 haben Netzbetreiber die Möglichkeit gezielt und zeitlich begrenzt Erzeugungsanlagen in Ihrer Erzeugungsleistung zu drosseln, um drohende Netzengpässe abzuwenden. So wird sichergestellt, dass das Netz auch bei hoher Einspeisung zuverlässig betrieben werden kann. Die Steuerung erfolgt über Kommunikations- und Steuerungseinrichtungen, die vom Anlagenbetreiber mit Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage installiert werden müssen. Sollte eine Reduzierung tatsächlich notwendig werden, informieren wir Sie im Voraus darüber. Die Reduzierung der Einspeiseleistung steuern wir anschließend über die verbaute Fernsteuerungstechnik. Den Strom, den Sie in der Zeit ins Netz eingespeist hätten, wird Ihnen in mit Ihrer Endabrechnung erstattet. Die erforderliche Technik ist abhängig von der Größe der Erzeugungsanlage. Die Mindestanforderungen sowie weitere Informationen sind in unserem Leitfaden „Einspeisemanagement“ und den technischen Unterlagen für Anlagenbetreiber beschrieben.

In Zukunft werden Erzeugungsanlagen zunehmend über die Stromzähler, die sogenannten intelligenten Messsysteme gesteuert werden. Auch kleinere Erzeugungsanlagen sind so vorzubereiten, dass eine Nachrüstung der „Steuerbox“ ohne Umbauaufwand möglich ist. Damit dies bei der Vielzahl von Anlagen möglich ist, gibt es hierfür verbindliche Standards in den Regelwerken, die von Anlagenbetreibern, Installateuren und Netzbetreibern anzuwenden sind.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Installateur über die notwendigen Vorbereitungen oder sprechen Sie uns gerne an:

Telefon: 02381 274-3388
E-Mail: redispatch2.0@ewv-hamm-netz.de

FAQ

Viele Anfragen wiederholen sich regelmäßig, so dass wir die Wichtigsten für Sie zusammengestellt und beantwortet haben.

Allgemeine Fragen

Redispatch ist ein Begriff aus der Kraftwerkssteuerung. Gemeint ist die Anpassung der Wirkleistung einer Stromerzeugungsanlage durch den Netzbetreiber mit dem Ziel, Netzengpässe kostengünstig und optimal zu reduzieren. Derzeit findet Redispatch nur im Übertragungsnetz (Redispatch 1.0) statt. Durch die vielen neuen Einspeiser in niedrigeren Spannungsebenen sind ab dem 1. Oktober 2021 jedoch auch wir als Verteilnetzbetreiber dazu aufgefordert, Redispatch umzusetzen – deswegen Redispatch 2.0 (RD 2.0).

In diesem Video erklärt die Bundesnetzagentur das Thema:
https://www.youtube.com/watch?v=HIaIjwfoWWQ 

Der Übertragungsnetzbetreiber prognostiziert die Netzsituation und sorgt bei einem Engpass dafür, dass Kraftwerksbetreiber ihre geplante Stromproduktion verändern. Beim Redispatch 1.0 gilt das nur für Anlagen mit einer Leistung von über 10 MW. Zukünftig prognostizieren Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber alle Anlagen größer 100 kW und kleiner 10 MW. (Anlagen von über 10 MW verbleiben im Redispatch 1.0).

Ab dem 1. Oktober 2021 nehmen alle Erzeugungsanlagen und Stromspeicher mit einer Leistung ab 100 kW an der Veränderung der geplanten Stromproduktion teil. Damit sind künftig nicht nur Übertragungsnetzbetreiber allein für den Redispatch verantwortlich, sondern alle Netzbetreiber.

Neben allen Anlagen (Speicher und alle Einspeiser) ab einer Leistung von 100 kW können auch Anlagen, die bereits durch uns als Netzbetreiber steuerbar sind, für den Redispatch 2.0 herangezogen werden. Grundsätzlich betrifft dies auch die Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien oder mit Kraft-Wärme-Kopplung produzieren.

Ja, es ist eine gesetzliche Vorgabe, sie steht in § 13a EnWG und § 14 EnWG in der Version des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes vom 13. Mai 2019. Weitere Details dazu finden Sie bei der Bundesnetzagentur unter den Festlegungen zum Redispatch 2.0 BK6-20-059 und BK6-20-061>.

Sie erfüllen so die gesetzlichen Vorgaben aus dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz und die Festlegungen der Bundesnetzagentur BK6-20-059, BK6-20-060 und BK6-20-061. Die Teilnahme am Redispatch 2.0 ist verpflichtend für Betreiber von allen Speichern und einspeisenden Anlagen größer 100 kW oder, wenn es der Netzbetreiber wünscht, auch alle einspeisenden Anlagen unter 100 kW, wenn diese jederzeit fernsteuerbar sind.

Den aktuellen Stand mit allen Anhängen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur www.bnetza.de.

Der zentrale Unterschied ist, dass im Redispatch 2.0 der Eingriff in die Erzeugungsleistung Ihrer Anlage auf Basis von Prognosen erfolgt und deshalb zwischen den Netzbetreibern vorab abgestimmt werden kann. Im Einspeise-management ging es nur um die kurzfristige Behebung von Netzengpässen. Darüber hinaus stellen wir im Redispatch 2.0 auch den energetischen und bilanziellen Ausgleich sicher. Im RD 2.0 werden Anlagen so entschädigt, als hätte es die Maßnahme nicht gegeben. Dies erfolgt unabhängig davon, ob Ihre Anlage in der Direktvermarkter ist oder nicht.

Aufgaben und Pflichten Anlagenbetreibende, Einsatzverantwortliche und Betreiber technischer Ressourcen

Mitunter müssen Sie oder Ihre Dienstleister folgende Aufgaben für den Redispatch 2.0 erfüllen:

  • Stammdaten der Erzeugungseinheiten liefern
  • Prognosen für die Erzeugungseinheiten liefern
  • Informationen über Beschränkungen mitteilen
  • Echtzeitdaten bereitstellen
  • Abrechnungsdaten bereitstellen

Detailinformationen zu diesen Pflichten finden Sie in den Festlegungen BK6-20-059 und BK6-20-061 der Bundesnetzagentur (siehe Allgemeine Fragen) sowie auf der Webseite des „Bundesverbandes der deutschen Energie- und Wasserwirtschaft (bdew)".

Dies sind zwei neue Marktrollen, die mit uns zusammen den Redispatch 2.0 managen.

  • Einsatzverantwortlicher
    Der EIV kümmert sich um die Daten vor einer Redispatch-Maßnahme. Er übermittelt zum Beispiel die Stammdaten sowie die Prognosen Ihrer Anlage.
  • Betreiber der technischen Ressource
    Der BTR übersendet uns die Abrechnungsdaten nach der Redispatch-Maßnahme. Damit können wir den Ausfall der Anlage abrechnen.

Die Bundesnetzagentur hat die Rollen getrennt, damit Sie diese auch an Experten für Energiedaten abgeben können. So kann zum Beispiel Ihr Direktvermarkter der EIV und Ihr Abrechnungsdienstleister der BTR werden.

Selbstverständlich dürfen Sie eine oder auch beide Marktrollen selbst erledigen. EIV und BTR haben eine Reihe von automatisierten Datenaustauschprozessen innerhalb kurzer zeitlicher Fristen zu beherrschen, was entsprechen-de Software, Hardware und die notwendigen IT-Zertifikate erfordert. Sie müssen die Use-Cases sowie die Datenlieferpflichten nach den BNetzA-Festlegungen kennen und abwickeln können – zum Teil 24 Stunden am Tag. Bitte beachten Sie auch die Vorgaben/Prozessleitfäden des BDEW und melden sich bei Bedarf mit den jeweiligen Marktrollen an.

EIV und BTR haben eine Reihe von automatisierten Datenaustauschprozessen innerhalb kurzer zeitlicher Fristen zu beherrschen, was entsprechende Software, Hardware und die notwendigen IT-Zertifikate erfordert. Sie müssen die Use-Cases sowie die Datenlieferpflichten nach den BNetzA-Festlegungen kennen und abwickeln können – zum Teil 24 Stunden am Tag. Bitte beachten Sie auch die Vorgaben/Prozessleitfäden des BDEW und melden sich bei Be-darf mit den jeweiligen Marktrollen an. Es empfiehlt sich daher oftmals einen Dienstleister zu suchen, der diese Aufgaben fristgerecht und vollumfänglich abdecken kann. Können Sie die mit den Marktrollen verbundenen Verantwortlichkeiten selbstständig abdecken, sind Sie nicht verpflichtet einen Dienstleister damit zu beauftragen.

Der Anschlussnetzbetreibende kann die Dienstleistung des EIV oder BTR leider nicht anbieten, da diese laut BDEW diese Marktrollen als Netzbetreiber nicht einnehmen dürfen. Als Netzbetreiber sollen und wollen wir uns voll auf unsere Kernaufgaben und damit auf die Rolle des Anschlussnetzbetreibers und den sicheren Stromnetzbetrieb konzentrieren.

Hinweis: Für die Suche nach einem passenden Dienstleister kann ein bzw. Ihr Direktvermarkter hilfreich sein. Sollten Sie keinen haben, können Sie die Marktrolle des Direktvermarkters bzw. Einsatzverantwortlichen oder Betreibers einer technischen Ressource direkt auf der Homepage des BDEW einsehen. Die dort eingetragenen EIV und BTR können Sie kontaktieren und dort auch erfragen, ob sie diese Rollen für Sie als Dienstleistung übernehmen können.

Ja. Details regelt Ihr Vertrag mit Ihrem Dienstleister.

Connect+/RAIDA und Data Provider

Connect+/RAIDA ist eine deutschlandweite Drehscheibe für Redispatch 2.0-Daten. Die Daten des EIV müssen mehrere Netzbetreiber erreichen, damit diese koordiniert die Einsätze planen können. Um den EIV zu entlasten, wurde Connect+ gegründet. So übermittelt der EIV seine Daten nur einmal – die weitere Verteilung erledigt Connect+/RAIDA. Hierzu muss sich der EIV bei Connect+ oder einem anderen Dada Provider (DP) anmelden.

Die Rolle Einsatzverantwortlicher

Für Jede Marktrolle müssen Sie sich eine eigene ID (EIV-ID und BTR-ID) bei BDEW-Codes beschaffen.

Ein Übergangsprozess ist nicht definiert und vorgesehen. Die notwendigen Datenbedarfe müssen fristgerecht durch die EIVs beim DataProvider eingehen. Sollte die SR durch den EIV bis zum 1.Oktober 2021 nicht vollständig bedient werden können, droht die Bundesnetzagentur für einen solchen Fall mit einem „Verwaltungszwang“. Das kann Bußgelder für Sie bedeuten.

Die DP-ID wird dem EIV, bzw. stellvertretend dem Analgenbetreiber, durch Ihren verantwortlichen (Anschluss-) Netzbetreiber mitgeteilt.

Vergütung, Entschädigung und Abrechnung

Selbstverständlich erstatten wir Ihnen durch RD 2.0-Abrufe entgangene Vergütungen. Ist Ihre Anlage in der Direktvermarktung, kommt die Vergütung für die Ausfallarbeit vom Direktvermarkter und wird genauso behandelt wie eine normale Einspeisemenge. Wenn Sie zusätzlich eine Marktprämie erhalten, vergüten wir Ihnen diese. Bei Anlagen im EEG ohne Direktvermarkter erhalten Sie die Entschädigung für die Ausfallarbeit komplett von uns.

Nein. Der Redispatch 2.0 ändert nichts an Ihren Vergütungssätzen.

Das macht Ihr BTR mit uns auf elektronischem Weg. Wie genau, hängt von dem Abrechnungsmodell ab, das Ihr EIV mit Ihnen abstimmt.

Ob Pauschal, Spitz oder Spitz light für Sie sinnvoll ist, können wir nicht beantworten – diskutieren Sie dies am besten mit Ihrem EIV und BTR. Allgemein gilt: Je exakter die Ausfallarbeit ermittelt werden soll, desto genauere Abrechnungsdaten muss Ihr BTR uns elektronisch liefern.

Ja, das ändert sich. Ihr Direktvermarkter erhält in Zukunft von uns einen Ausgleich dafür, dass durch den Redispatch-Einsatz weniger Strom an ihn geliefert wurde als geplant. Details finden Sie bzw. Ihr Direktvermarkter in der Anlage 3 der BNetzA-Festlegung BK6-20-059.

Prognosen

Sie entscheiden zusammen mit Ihrem EIV, wer die Prognose Ihrer Anlage für Zwecke des Redispatch 2.0 erstellt. Das kann entweder Ihr EIV für Sie machen (Planwertmodell) oder der Netzbetreiber im sogenannten Prognosemodell. Sollten Sie für Ihre Anlage bereits Fahrpläne erstellen, empfehlen wir Ihnen das Planwertmodell. Mit dem Planwertmodell ist immer auch automatisch eine Abrechnung nach den Verfahren Spitz oder Spitz light verbunden.

Formlos per gewähltem Medium und Frist Ihres Verteilnetzbetreibers bzw. Anschreiben und zusätzlich über den DataProvider (u.a. connect+/RAIDA), wenn über den EIV die Anmeldung dort etabliert ist und diese Datenverbindung bespielt wird.

Sonderfälle

EE-Strom und KWK-Strom, der nicht in das Netz eingespeist wird, also „vor“ dem Netz verbraucht wird, darf dann nicht Gegenstand von negativen Redispatch-Maßnahmen gemacht werden, wenn der jeweilige Anlagenbetreiber diesen Strom als Nichtbeanspruchbarkeit beim Netzbetreiber gemeldet hat. Dieser Strom ist also gewissermaßen vor Redispatch-Maßnahmen „geschützt“. Wovor die Angabe als Nichtbeanspruchbarkeit allerdings nicht schützt, ist dass der Strom Gegenstand einer Notfall-Maßnahme gemacht wird. Ob die Angabe des Anlagenbetreibers, seine Anlage sei nichtbeanspruchbar, glaubhaft ist oder nicht, muss der Anschlussnetzbetreiber entscheiden.

Die in RD 2.0 geforderten Datenmeldung zu RD 2.0 z.B. zu Nichtbeanspruchbarkeiten oder die initialen Stammdaten sind dennoch seitens des AB bzw. EIV über die bekannten Datenmeldewege zu handhaben.

Weitere Infos und Fristen

Die Bundesnetzagentur hat für einen solchen Fall schon mit „Verwaltungszwang“ gedroht. Das bedeutet Bußgelder für Sie. Wir denken: Das muss nicht sein und informieren Sie daher rechtzeitig über die nötigen Handlungen Ihrerseits.