Mieterstrommodell mit virtuellem Summenzähler

Mieterstrommodelle gelten als Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 65 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Eine Kundenanlage liegt vor, wenn Letztverbraucher über eine kundeneigene Energieanlage versorgt werden und diese Anlage durch einen Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist. Diese Abgrenzung kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 20 1d EnWG auch virtuell erfolgen. Die physische Übergabemessung entfällt dadurch.

Wichtiger Hinweis zur rechtlichen Einordnung

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) wurde klargestellt, dass Leitungsinfrastrukturen, die der Weiterleitung und dem Verkauf von Energie an Dritte dienen, nicht mehr als Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 65 EnWG gelten. Solche Infrastrukturen sind als regulierte Verteilernetze einzuordnen.

Nach aktueller Rechtsauffassung ist eine Kundenanlage daher nur dann zulässig, wenn sich die Energieanlage – einschließlich einer möglichen Erzeugungsanlage – innerhalb eines Gebäudes sowie dessen Nebenanlagen auf demselben Grundstück befindet.

Voraussetzungen

Der Einsatz eines virtuellen Summenzählers setzt voraus, dass alle am Mieterstrommodell teilnehmenden Mieterinnen und Mieter sowie die Erzeugungsanlage mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sind.

Empfohlen wird, alle Messstellen im Gebäude mit iMSys auszurüsten, um einen späteren Ein- oder Austritt einzelner Kunden in die Mieterstromversorgung möglichst einfach zu gestalten. Gleichzeitig wird damit auch die Anforderung zur Übermittlung der Ist‑Einspeisung gemäß § 9 EEG erfüllt.

Wer versorgt die Kunden im Mieterstrommodell?

Die Belieferung der Mieterstromkunden erfolgt durch den Mieterstrombetreiber. Dieser betreibt in der Regel auch eine Erzeugungsanlage, beispielsweise eine Photovoltaikanlage und/oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW).

Strommengen, die nicht durch die Erzeugungsanlage gedeckt werden können, werden zentral am Summenzähler aus dem öffentlichen Netz bezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Photovoltaikanlagen zusätzlich ein PV‑Mieterstromzuschlag nach dem EEG in Anspruch genommen werden.

Mieterinnen und Mieter, die sich nicht am Mieterstrommodell beteiligen möchten, haben weiterhin das Recht auf freie Lieferantenwahl („Drittbelieferung“).
Damit der Netzbetreiber den verbleibenden Reststrombedarf korrekt ermitteln kann, muss ihm mitgeteilt werden, welche Kunden am Mieterstrommodell teilnehmen. Auch Ein- und Austritte aus dem Modell sind entsprechend der EWV Hamm zu melden.

Wie sieht ein typisches Messkonzept aus?

Ein Mieterstrommodell mit virtuellem Summenzähler basiert auf einem schematischen Messkonzept, bei dem die einzelnen Verbrauchs- und Erzeugungsmengen rechnerisch zusammengeführt werden.

Schematisches Messkonzept eines Mieterstrommodells mit virtuellem Summenzähler

Wie werden die Energiemengen für die Abrechnung ermittelt?

Zur Ermittlung der Reststrommenge werden die gemessenen Verbräuche der am Mieterstrom teilnehmenden Mieter sowie der Strombezug der Erzeugungsanlage addiert und anschließend von der erzeugten Strommenge abgezogen. Das Ergebnis kann dabei nicht kleiner als null sein.

Für die Berechnung der Einspeisevergütung nach EEG und KWKG wird die von den Mieterstromkunden verbrauchte Strommenge sowie der Eigenbezug der Erzeugungsanlage von der insgesamt erzeugten Strommenge abgezogen.

Kunden, die über einen Drittlieferanten versorgt werden, werden unabhängig vom Mieterstrommodell direkt über ihren jeweiligen Energielieferanten abgerechnet.