Mieterstrommodell mit physischem Summenzähler

Mieterstrommodelle gelten als Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 65 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Eine Kundenanlage liegt vor, wenn Letztverbraucher über eine kundeneigene Energieanlage versorgt werden und diese Anlage durch einen Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist.

Davon zu unterscheiden sind Kundenanlagen nach § 3 Nr. 66 EnWG. Diese betreffen insbesondere industrielle Eigenversorgungsmodelle oder größere Gewerbeeinheiten mit Unterabnehmern (z. B. Einkaufszentren). Maßgeblich ist, dass der Energietransport überwiegend der betrieblichen Eigenversorgung dient. Die Abgabe von Energie an Dritte darf dabei im Jahresdurchschnitt maximal 10 % der innerhalb der Kundenanlage transportierten Energiemenge betragen.

Wichtiger Hinweis zur rechtlichen Einordnung

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) wurde klargestellt, dass Leitungsinfrastrukturen, die der Weiterleitung und dem Verkauf von Energie an Dritte dienen, nicht mehr als Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 65 EnWG gelten. Solche Infrastrukturen sind als regulierte Verteilernetze einzuordnen.

Nach aktueller Rechtsauffassung ist eine Kundenanlage daher nur dann zulässig, wenn sich die Energieanlage – einschließlich einer möglichen Erzeugungsanlage – innerhalb eines Gebäudes sowie dessen Nebenanlagen auf demselben Grundstück befindet.

Versorgung im Mieterstrommodell

Die Versorgung der Mieterstromkunden erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber. In der Regel wird hierfür eine dezentrale Erzeugungsanlage eingesetzt, z. B. eine Photovoltaikanlage und/oder ein Blockheizkraftwerk.

Zusätzlich benötigte Strommengen werden zentral am Summenzähler aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Photovoltaikanlagen ein Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare‑Energien‑Gesetz (EEG) in Anspruch genommen werden.

Mieter, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen möchten, können ihren Energielieferanten frei wählen (sogenannte Drittbelieferung). Wechsel in oder aus dem Mieterstrommodell sind der Energie- und Wasserversorgung Hamm mitzuteilen. 

Messstellenbetrieb

Für drittbelieferte Letztverbraucher erfolgt der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber oder einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen.

Für Mieterstromkunden liegt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz beim Mieterstrombetreiber. Das typische Messkonzept sieht wie folgt aus:

Schematisches Messkonzept eines Mieterstrommodells mit physischem Summenzähler

Mess- und Abrechnungskonzept

Im Mieterstrommodell mit physischem Summenzähler wird die aus dem öffentlichen Netz bezogene Energiemenge am Summenzähler erfasst. Von dieser Energiemenge wird der Verbrauch der drittbelieferten Letztverbraucher abgezogen. Das Ergebnis entspricht der dem Mieterstrommodell zuzuordnenden Reststrommenge und kann rechnerisch nicht negativ sein.

Für Erzeugungsmengen, die nicht von den Mieterstromkunden verbraucht werden, erfolgt die Vergütung durch den Netzbetreiber gemäß EEG und KWKG am Summenzähler Z1L.

Drittbelieferte Kunden werden separat über ihren Lieferanten abgerechnet.