- Festlegung des Grundversorgers
Gemäß §36 sind Netzbetreiber verpflichtet alle 3 Jahre den in ihrem Netz zuständigen Grundversorger zu bestimmen.
Im Netzgebiet der Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH ist der Grundversorger im Sinne des EnWG die Stadtwerke Hamm GmbH.